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Rechtliches & Gesundheit

Konversionsbehandlungen: Was in Deutschland verboten ist und wo du Beratung findest

4 Min Lesezeit

Bild: Photo by Tima Miroshnichenko on Pexels (Quelle) · Pexels License

Seit 2020 verbietet ein Bundesgesetz sogenannte Umpolungstherapien bei unter 18-Jährigen und bei Erwachsenen, die unter Zwang oder Täuschung einwilligen. Was das Gesetz regelt, was nicht, und wo es anonyme Beratung gibt (Stand Oktober 2026).

„Das kann man ändern“ ist ein Satz, der in Gemeinden fällt, in Familien, manchmal in Praxen. Seit 2020 ist in Deutschland ein Teil dessen, was dahintersteckt, gesetzlich verboten. Wer weiß, was das Gesetz regelt und was nicht, erkennt schneller, wenn eine Grenze überschritten wird. Stand ist Oktober 2026. Die Angaben beruhen auf dem Gesetzestext und den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums.

Was das Gesetz meint

Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen hat das Bundesgesundheitsministerium vorgelegt; das Kabinett beschloss den Entwurf im Dezember 2019, der Bundestag verabschiedete ihn 2020. Es trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Als Konversionsbehandlung gelten Behandlungen am Menschen, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität zu verändern oder zu unterdrücken. Im Alltag heißen sie oft „Umpolung“, „Heilung“ oder „Therapie“.

Ausdrücklich nicht gemeint sind Behandlungen medizinisch anerkannter Störungen der Sexualpräferenz. Auch geschlechtsangleichende Operationen und Hormonbehandlungen, die zur selbstempfundenen Geschlechtsidentität passen, gelten nicht als Konversionsbehandlung.

Wer geschützt ist

  • Unter 18 Jahren ist jede Konversionsbehandlung verboten. Das gilt auch dann, wenn die Eltern zustimmen.
  • Ab 18 Jahren greift das Verbot, wenn die Einwilligung auf einem Willensmangel beruht, etwa auf Zwang oder Täuschung. Wer sich ohne Druck und in voller Kenntnis entscheidet, fällt dagegen nicht unter das Verbot.

Gerade für junge Erwachsene ist die Grenze zwischen eigener Entscheidung und Druck schwer zu ziehen. Eine Beratung kann helfen, die eigene Lage einzuordnen, bevor man irgendetwas unterschreibt oder antritt.

Was verboten ist und was es kostet

Das Gesetz richtet sich an die, die solche Behandlungen anbieten oder durchführen.

  • Wer entgegen dem Verbot eine Konversionsbehandlung durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Sorge- oder Erziehungsberechtigte sind von dieser Strafe ausgenommen, solange sie ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen. Das bedeutet nicht, dass jedes Verhalten der Eltern in Ordnung ist. Es regelt nur, wann das Strafrecht des Gesetzes greift.
  • Werbung für Konversionsbehandlungen sowie ihr Angebot und ihre Vermittlung sind verboten. Wer wirbt oder anbietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, und die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen.

Ob ein bestimmter Fall unter das Gesetz fällt, entscheiden am Ende Gerichte. Wer ein Angebot entdeckt, das wie eine Konversionsbehandlung wirkt, kann bei der Polizei Anzeige erstatten oder sich vorher bei einer Beratungsstelle erkundigen, wie die Lage einzuschätzen ist.

Häufige Fragen zur Reichweite

Bei vielen Menschen bleibt unklar, was genau unter das Gesetz fällt. Drei Punkte kommen immer wieder.

Gilt es für trans Personen? Ja, denn das Gesetz nennt neben der sexuellen Orientierung ausdrücklich die selbstempfundene geschlechtliche Identität. Medizinische Schritte, die zu ihr passen, sind aber keine Konversionsbehandlung.

Darf ein Verein oder eine Gemeinde für „Veränderung“ werben? Werbung, Angebot und Vermittlung entsprechender Behandlungen sind untersagt, unabhängig davon, wer sie betreibt. Ob ein Gespräch oder ein Seelsorgeangebot darunter fällt, hängt davon ab, ob es um eine Behandlung geht, die Orientierung oder Identität verändern oder unterdrücken soll; das lässt sich nicht pauschal beantworten.

Dürfen Eltern ihr Kind zu einer solchen Behandlung schicken? Bei unter 18-Jährigen ist die Behandlung verboten, auch mit Zustimmung der Eltern. Die Ausnahme in der Strafvorschrift betrifft nur die Frage, ob die Eltern selbst bestraft werden.

Beratung und Hilfe

Das Gesetz verpflichtet den Bund, ein Beratungsangebot per Telefon und online bereitzuhalten (§ 4). Es richtet sich an Betroffene, an ihre Angehörigen und an Menschen, die beruflich oder privat mit dem Thema zu tun haben, ist mehrsprachig und anonym. Die Online-Beratung zu sexueller und geschlechtlicher Vielfalt läuft über LIEBESLEBEN. Die aktuelle Telefonnummer und die Zeiten findest du dort, weil sie sich gelegentlich ändern.

Daneben gibt es queere Beratungsstellen vor Ort, die oft auch Angehörige begleiten. Wer Menschen im eigenen Umfeld unterstützt, hört am besten zu, ohne zu bewerten, und zwingt kein Gespräch auf. Entsteht Druck in Richtung „Veränderung“, lohnt es sich, früh eine Beratung hinzuzuziehen.

Woher die Angaben stammen

Der Gesetzestext liegt vollständig bei gesetze-im-internet.de, die Einordnung des Ministeriums steht auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums zum Konversionstherapienverbot. Beide Seiten ändern sich, wenn der Gesetzgeber nachbessert. Die Strafhöhen und Bußgelder in diesem Text entsprechen dem Gesetz in der hier geprüften Fassung; wer sie weitergibt, nennt am besten den Stand dazu.

Kurz zusammengefasst

  • Konversionsbehandlungen sind bei unter 18-Jährigen verboten.
  • Bei Erwachsenen gilt das Verbot, wenn die Einwilligung auf Zwang oder Täuschung beruht.
  • Werbung, Angebot und Vermittlung sind verboten; die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen.
  • Das Beratungsangebot des Bundes ist anonym und mehrsprachig.

Gesetze werden angepasst. Den aktuellen Wortlaut findest du auf gesetze-im-internet.de; im konkreten Fall hilft eine rechtliche Beratung.

Häufige Fragen

Teilweise. Bei unter 18-Jährigen sind sie immer verboten, bei Erwachsenen dann, wenn die Einwilligung auf einem Willensmangel wie Zwang oder Täuschung beruht.
Wer eine verbotene Konversionsbehandlung durchführt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Für Werbung und Angebot droht eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro.
Ja. Es nennt neben der sexuellen Orientierung ausdrücklich die selbstempfundene geschlechtliche Identität. Geschlechtsangleichende Operationen und Hormonbehandlungen sind keine Konversionsbehandlung.
Nein, bei unter 18-Jährigen ist die Behandlung auch mit Zustimmung der Eltern verboten. Die Strafausnahme für Sorgeberechtigte betrifft nur deren eigene Strafbarkeit.
Das Gesetz sieht ein anonymes, mehrsprachiges Beratungsangebot des Bundes per Telefon und online vor. Die Online-Beratung läuft über LIEBESLEBEN (liebesleben.de), dort stehen auch die aktuellen Kontaktzeiten.
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Zuletzt geprüft: 17. Oktober 2026

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