Für gleichgeschlechtliche binationale Paare entscheidet oft nicht die eigene Heiratsurkunde, sondern das Recht des Ziellandes über Visum und Nachzug. Ein Überblick über Rechtslage, EU-Freizügigkeit und was vor der Reise zu klären ist.
Zwei Menschen, ein Trauschein, zwei Pässe aus verschiedenen Ländern – für heterosexuelle Paare ist das meist eine Formalität. Für gleichgeschlechtliche binationale Paare kann dieselbe Konstellation zur echten Hürde werden, sobald einer der beiden Pässe aus einem Land stammt, das die Ehe nicht anerkennt. Ein Überblick, worauf es bei Visum und rechtlicher Anerkennung ankommt.
Warum die Herkunft der Papiere zählt
Ob eine Ehe für Einwanderungszwecke gilt, hängt in vielen Ländern nicht davon ab, ob sie gültig geschlossen wurde, sondern davon, ob der Zielstaat gleichgeschlechtliche Ehen überhaupt anerkennt. Praktisch heißt das: Wer in Kanada oder Spanien heiratet, hat damit noch keine automatische Grundlage für ein Visum in ein Land, das gleichgeschlechtliche Paare rechtlich nicht als Ehepaar führt. Diese Lücke betrifft nach wie vor einen großen Teil der Welt – während in Nord- und Südamerika sowie in der EU die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare weitgehend geöffnet ist, gilt das für die meisten Länder Afrikas, Asiens und des Nahen Ostens nicht.
Die Rechtslage in Deutschland
Seit der „Ehe für alle“ zum 1. Oktober 2017 gilt: Eine im Ausland rechtsgültig geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wird in Deutschland als vollwertige Ehe behandelt, nicht mehr nur als eingetragene Lebenspartnerschaft. Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dafür nicht nötig. Für den Ehegattennachzug gelten seither dieselben Regeln wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren: Der oder die ausländische Ehepartner:in beantragt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Eheführung, die Heiratsurkunde ist der zentrale Nachweis. Praktisch empfiehlt es sich trotzdem, die Ehe beim zuständigen Standesamt ins deutsche Eheregister eintragen zu lassen – das erleichtert den Umgang mit Behörden erheblich, auch wenn es rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Die Coman-Entscheidung: Bewegungsfreiheit in der EU
Ein zentrales Urteil für binationale Paare in Europa erging 2018 vor dem Europäischen Gerichtshof im Fall Coman: Der rumänische Staatsbürger Adrian Coman hatte in Belgien seinen US-amerikanischen Partner Robert Hamilton geheiratet, Rumänien verweigerte diesem jedoch die Aufenthaltserlaubnis, weil das Land keine gleichgeschlechtlichen Ehen kennt. Der EuGH entschied: Der Begriff „Ehegatte“ in EU-Freizügigkeitsregeln umfasst auch gleichgeschlechtliche Ehepartner:innen – unabhängig davon, ob der jeweilige Mitgliedstaat selbst die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet hat. Damit muss jeder EU-Staat den ausländischen Ehepartner oder die Ehepartnerin eines EU-Bürgers einreisen und sich aufhalten lassen, wenn das Paar innerhalb der EU umzieht. Die Umsetzung in der Praxis bleibt allerdings uneinheitlich, einzelne Behörden in Mitgliedstaaten ohne eigene Ehe für alle wenden das Urteil zögerlich an.
Was bei der Reiseplanung hilft
Wer als binationales Paar reist oder umzieht, sollte vor allem drei Dinge klären: erstens, ob der Zielstaat die im Herkunftsland geschlossene Ehe für Einwanderungszwecke überhaupt anerkennt. Zweitens, welche Nachweise die zuständige Auslandsvertretung verlangt – oft reicht die Heiratsurkunde nicht allein, sondern es werden zusätzliche Nachweise über eine gemeinsame Lebensführung verlangt. Drittens, ob es Alternativen gibt, falls die Ehe am Zielort nicht anerkannt wird: In den USA etwa gilt eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe für Einwanderungszwecke als ungültig, wenn sie in einem Land geschlossen wurde, das selbst keine gleichgeschlechtlichen Ehen kennt – in solchen Fällen bleibt oft nur eine erneute Eheschließung in einem Land, das sie anerkennt, oder der Umweg über ein Verlobtenvisum.
Der Blick über die eigene Reisegruppe hinaus
Diese rechtlichen Unterschiede betreffen nicht nur Flitterwochen oder Umzüge. Sie prägen, wo binationale Paare überhaupt gemeinsam leben können, wie planbar ein Jobwechsel ins Ausland ist und wie sicher sich beide Partner:innen bei einer Einreise fühlen. Wer das vor der Reise klärt, erspart sich am Grenzübergang oder auf dem Konsulat böse Überraschungen.
Häufige Fragen
Zuletzt geprüft: 18. August 2026