Wenn die Herkunftsfamilie fehlt oder distanziert bleibt, springt in vielen queeren Leben die Wahlfamilie ein. Ein Blick auf ihre Geschichte – von Ballroom-Häusern bis zur AIDS-Krise – und auf drei Dokumente, die sie im Ernstfall rechtlich absichern.
Für viele queere Menschen ist die Familie, in die sie geboren wurden, nicht die Familie, die sie durch schwere Zeiten trägt. Manche Herkunftsfamilien reagieren mit Ablehnung auf ein Coming-out, andere bleiben distanziert, selbst wenn offene Feindseligkeit ausbleibt. An diese Lücke tritt seit Jahrzehnten ein Konzept, das in der queeren Community eigene Geschichte hat: die Wahlfamilie. Gemeint sind damit enge Freund:innen, Ex-Partner:innen oder Weggefährt:innen, die im Alltag Familienfunktionen übernehmen – von der Feiertagsplanung bis zur Pflege im Krankheitsfall –, ohne durch Herkunft oder Ehe formal dazuzugehören.
Woher der Begriff kommt
Geprägt hat den Begriff „chosen family“ die US-Anthropologin Kath Weston 1991 in ihrem Buch „Families We Choose: Lesbians, Gays, Kinship“. Sie beschrieb darin, wie lesbische und schwule Menschen abseits biologischer Verwandtschaft eigene, tragfähige Familienstrukturen aufbauen – ein Konzept, das zu diesem Zeitpunkt bereits gelebte Praxis war, nicht neue Erfindung. Während der AIDS-Krise der 1980er- und frühen 1990er-Jahre wurde diese Praxis überlebenswichtig: Weil biologische Familien Erkrankte oft im Stich ließen, übernahmen Freundeskreise Pflege, Sterbebegleitung und die Organisation von Beerdigungen – Aufgaben, die eigentlich als Familiensache galten.
Noch länger reicht die Geschichte der Ballroom-Szene zurück. In den frühen 1970er-Jahren gründete die schwarze trans Dragqueen Crystal LaBeija in Harlem das „House of LaBeija“, nachdem sie sich gegen Rassismus in der damals von weißen Teilnehmenden dominierten Drag-Szene abgesetzt hatte. Die daraus entstandenen „Houses“ organisierten sich explizit als Familienstrukturen mit „Mother“ und „Father“ an der Spitze, die jüngere, oft von der eigenen Familie verstoßene Mitglieder aufnahmen, anleiteten und schützten. Diese Struktur existiert bis heute und hat mit Voguing eine eigene Kunstform hervorgebracht.
Was Wahlfamilie im Alltag bedeutet – und was nicht
Im Alltag zeigt sich Wahlfamilie oft unspektakulär: gemeinsame Feiertage, gegenseitige Unterstützung bei Umzügen, ein Netzwerk, das einspringt, wenn die Herkunftsfamilie fehlt oder fern ist. Rechtlich betrachtet ändert diese enge Bindung aber wenig. Anders als Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen gelten enge Freund:innen und Wahlfamilie in Deutschland gegenüber Krankenhäusern, Behörden und Ämtern grundsätzlich als außenstehende Dritte – unabhängig davon, wie lange und wie eng die Beziehung tatsächlich ist.
Das wird besonders im Krankheitsfall konkret. Ohne schriftliche Regelung ist unklar, ob eine langjährige beste Freundin am Krankenbett automatisch als Vertrauensperson akzeptiert wird oder ob medizinische Entscheidungen an entfernte, aber rechtlich nähere Verwandte fallen – selbst wenn der Kontakt zu diesen seit Jahren abgebrochen ist.
Konkrete Absicherung: Drei Dokumente
Der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) empfiehlt deshalb explizit, die eigene Wahlfamilie schriftlich abzusichern, statt sich auf gelebte Nähe allein zu verlassen. Drei Dokumente sind dabei zentral:
Die Vorsorgevollmacht benennt eine konkrete Person, die in Gesundheitsfragen für einen entscheiden darf, falls man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Ohne sie hat auch die engste Freundin keine automatische Vertretungsbefugnis.
Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen in welcher Situation gewünscht sind oder unterbleiben sollen. Der LSVD weist darauf hin, dass allgemein gehaltene Formulierungen rechtlich oft nicht ausreichen – konkrete Behandlungssituationen und Maßnahmen sollten benannt sein.
Die Betreuungsverfügung ergänzt beides, indem sie festlegt, wer im Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung als Betreuer:in eingesetzt werden soll – wichtig, weil Gerichte sonst nach eigenem Ermessen entscheiden.
Für zusätzliche Rechtssicherheit rät der LSVD zur notariellen Beurkundung, insbesondere wenn die Vollmacht explizit Auskunfts- und Besuchsrechte im Krankenhaus regeln soll. Wichtig ist dabei die Formulierung: Wer sichergehen will, dass die gewählte Person im Krankenhaus als engste Bezugsperson respektiert wird, sollte das ausdrücklich benennen, statt es der Interpretation des Klinikpersonals zu überlassen.
Sinnvoll ergänzt wird die Vollmacht durch eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, dieses Register zu prüfen, bevor sie im Ernstfall eine gerichtliche Betreuung anordnen – findet sich dort eine gültige Vollmacht, entfällt das oft langwierige Betreuungsverfahren. Die Eintragung kostet einmalig 20,50 Euro, online günstiger als postalisch, und gilt dauerhaft.
Warum sich der Aufwand lohnt
Diese drei Dokumente ersetzen keine Wahlfamilie – sie übersetzen sie in eine Sprache, die Ämter und Kliniken verstehen. Der Aufwand ist überschaubar: Vorlagen gibt es unter anderem bei Verbraucherzentralen und der Bundesärztekammer, eine notarielle Beurkundung kostet je nach Vermögenswert meist einen niedrigen dreistelligen Betrag. Wer das vor dem Ernstfall regelt, muss im Ernstfall selbst nicht mehr kämpfen – und die Menschen, die tatsächlich Familie sind, müssen es auch nicht.